LAG München - Beschluss vom 14.10.2024
4 TaBV 7/24
Normen:
SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 13/23

Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den staatlichen Realschulen Oberfranken sowie die der stellvertretenden Mitglieder

LAG München, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/24

DRsp Nr. 2024/14709

Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den staatlichen Realschulen Oberfranken sowie die der stellvertretenden Mitglieder

1. Die unberechtigte Zurückweisung von Vorschlägen zur Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und deren Stellvertreter berechtigt zur Anfechtung der Wahl. 2. § 12 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, deren Verletzung die Anfechtung der Wahl rechtfertigt.

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2023, Az.: 14 BV 13/23, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den staatlichen Realschulen Oberfranken sowie die der stellvertretenden Mitglieder vom 14.11.2022.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind beim Freistaat Bayern, dem Beteiligten zu 7), beschäftigte Studienrätinnen und Studienräte und schwerbehinderte Menschen bzw. solchen gleichgestellt.

1. 2. 3. 4.