I. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2023-
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb "Region Nord" der Arbeitgeberin am 16.11.2022.
Die Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit an rund 330 Standorten Baumärkte und Gartencenter. Über einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG ist ein Betrieb "Region Nord" gebildet, in dem zum Zeitpunkt der angegriffenen Wahl 357 schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die zehn Antragsteller sind wahlberechtigte schwerbehinderte bzw. schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer in diesem Betrieb.
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