LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2023
9 TaBV 31/23
Normen:
SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 177/22

Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem Betrieb

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 31/23

DRsp Nr. 2024/9608

Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem Betrieb

Weisen die Wahlvorschlägen wie auch die den Stimmzetteln nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchwbVWO beizufügenden Unterlagen die jeweilige Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung der dort aufgeführten Personen aus, ist mit dem Versand an eine betriebsfremde Adresse die Kenntnisnahme betriebsfremder Dritter zu befürchten. Mit Recht sehen sich Wahlberechtigte dadurch in ihrer Wahlfreiheit beschränkt.

Tenor

I. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2023- 18 BV 177/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb "Region Nord" der Arbeitgeberin am 16.11.2022.

Die Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit an rund 330 Standorten Baumärkte und Gartencenter. Über einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG ist ein Betrieb "Region Nord" gebildet, in dem zum Zeitpunkt der angegriffenen Wahl 357 schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die zehn Antragsteller sind wahlberechtigte schwerbehinderte bzw. schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer in diesem Betrieb.

1. 2.