1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. April 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 28. November 2022 sowie über restliche Vergütung.
Die 1995 geborene Klägerin ist seit dem 1. März 2021 bei der Beklagten als Sekretärin/Assistentin der Geschäftsführung zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.300,00 angestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Straßenbaubetrieb mindestens 120 Arbeitnehmer.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2021 ist auszugsweise folgendes geregelt:
"§ 2 - Arbeitsort
Die Mitarbeiterin hat ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber in A-Stadt zu erfüllen. Sie verpflichtet sich, die Tätigkeit auf Anforderung des Arbeitgebers auch an anderen Orten zu verrichten.
§ 3 - Inhalt der Tätigkeit
Die Mitarbeiterin wird als Sekretärin/Assistenz im Straßenbau eingestellt. Sie ist dem Geschäftsführer unterstellt. Sie handelt auf seine Anweisung hin und ist für die ihr übertragenen Arbeitsaufgaben verantwortlich."
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