I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten.
Die Beklagte ist die weltweit tätige Vertriebsgesellschaft von drei medizinische Haut- und Körperpflegemittel unter dem Markennamen "Z" vertreibenden Unternehmen.
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