LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2024
6 Sa 249/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2688/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung eines Abteilungsleiters wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung; Notwendigkeit und Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 249/23

DRsp Nr. 2025/2009

Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung eines Abteilungsleiters wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung; Notwendigkeit und Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung

Selbst, wenn man unterstellt, dass ein Arbeitnehmer pflichtwidrig Auslandsreisen genehmigt hat und durch sein Verhalten kompetenzwidrig und kündigungsbedrohend gegen ein Distribution Agreement verstoßen wurde, erreichen solche Vorwürfe die für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung erforderliche Schwere nicht. Zum einen ist in einem solchen, erstmaligen Fall nicht bereits ex ante erkennbar, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten wäre, zum anderen ist keine so schwere Pflichtverletzung gegeben, dass selbst deren erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ausgeschlossen war.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2023 - 6 Ca 2688/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten.

Die Beklagte ist die weltweit tätige Vertriebsgesellschaft von drei medizinische Haut- und Körperpflegemittel unter dem Markennamen "Z" vertreibenden Unternehmen.