LAG Chemnitz - Urteil vom 14.08.2024
4 Sa 274/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 161/21

Wirksamkeit einer außerordentlichen personenenbedingten Kündigung; Fehlende Darlegung eines Nachweises einer negativen Gesundheitsprognose

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 274/22

DRsp Nr. 2024/14074

Wirksamkeit einer außerordentlichen personenenbedingten Kündigung; Fehlende Darlegung eines Nachweises einer negativen Gesundheitsprognose

1. Zwar kann die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt auf Dauer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies bedarf allerdings einer entsprechenden Negativprognose. Dabei ist der Rückschluss von einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit auf eine voraussichtlich dauernde Leistungsunfähigkeit im Regelfall erst dann möglich, wenn der Arbeitnehmer etwa 18 Monate ununterbrochen krank war. 2. Soweit in einer lang andauernden - durchgehenden - Arbeitsunfähigkeit ein Dauertatbestand begründet sein kann, mit der Folge, dass sich der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eindeutig bestimmen lässt, ist für den Fristbeginn an die negative Gesundheitsprognose und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen anzuknüpfen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 01.09.2022 -11 Ca 161/21- abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.01.2021 beendet worden ist.