Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.05.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die rechtliche Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die 39-jährige Klägerin ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit Januar 2009 war sie bei der Beklagten, die mit mehr als zehn Arbeitnehmern eine Kommunikations- und Werbeagentur betreibt, als Buchhalterin/Steuerfachangestellte in der Betriebsstätte in Dortmund tätig. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.12.2008, auf den für die Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 5 bis 8 d.A.). Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin belief sich auf 2.310,00 €.
Seit dem 20.02.2010 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
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