LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2023
8 Sa 94/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1138/22

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Diebstahls und Unterschlagung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 94/23

DRsp Nr. 2024/5623

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Diebstahls und Unterschlagung

Für eine fristlose Kündigung nicht erforderlich ist die Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, auch eine Nebenpflichtverletzung kann als wichtiger Grund für eine solche Kündigung genügen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2023, Az. 11 Ca 1138/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

1. 2.