LAG München - Beschluss vom 20.09.2024
7 TaBV 62/23
Normen:
BetrVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 131/22

Wirksamkeit einer für die Niederlassungen der Firma der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl

LAG München, Beschluss vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 62/23

DRsp Nr. 2024/15705

Wirksamkeit einer für die Niederlassungen der Firma der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl

1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand führt in aller Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Wahl. 2. Ein Betrieb liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn in der Niederlassung alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten für den Standort wahrgenommen werden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2023 - 2 BV 131/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer für die Region Süd (umfasst die Niederlassungen E-Stadt und A-Stadt) der Firma O (mittlerweile nach Umfirmierung: A.) durchgeführten Betriebsratswahl vom 17.05.2022.

Der Beteiligte zu 2) ist der für die Region Süd gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) rügt eine Verkennung des Betriebsbegriffs. Die Mitarbeiter der Niederlassung E-Stadt hätten zu Unrecht an der Wahl teilgenommen.

- I. II.