1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2023 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer für die Region Süd (umfasst die Niederlassungen E-Stadt und A-Stadt) der Firma O (mittlerweile nach Umfirmierung: A.) durchgeführten Betriebsratswahl vom 17.05.2022.
Der Beteiligte zu 2) ist der für die Region Süd gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) rügt eine Verkennung des Betriebsbegriffs. Die Mitarbeiter der Niederlassung E-Stadt hätten zu Unrecht an der Wahl teilgenommen.
- I. II.
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