LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2024
7 Sa 209/23
Normen:
BGB § 611 a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; StGB § 69; StPO § 111a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 629/22

Wirksamkeit einer hilfsweise ordentlich ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis; Zahlung einer sogenannten Corona-Prämie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 209/23

DRsp Nr. 2024/13972

Wirksamkeit einer hilfsweise ordentlich ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis; Zahlung einer sogenannten Corona-Prämie

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Umstand, der geeignet ist, einen (auch wichtigen) Grund zur (außerordentlichen) personenbedingten Kündigung abzugeben. Daran ändert es auch nicht, dass der Vorfall lange Zeit zurückliegt und der Arbeitnehmer seither unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.: 5 Ca 629/22 - vom 27.07.2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; StGB § 69; StPO § 111a;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer hilfsweise ordentlich ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung, über die Zahlung einer sogenannten Corona-Prämie sowie einen Überstundenvergütungsanspruch.

1. 2. 3. 1. 2. 3.