I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt der Kläger
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen.
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