LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2024
6 Sa 55/23
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 489/22

Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 55/23

DRsp Nr. 2024/13974

Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 489/22 - vom 22. November 2022 teilweise dahingehend in Ziff. 3 des Tenors klarstellend abgeändert, dass die Klage im Übrigen mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche (Änderungs-) Kündigung vom 06. April 2022 nicht mit dem 30. September 2022, sondern mit dem 31. August 2022 beendet worden ist.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt der Kläger

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen.

1. 2. 3. 4.