LAG München - Urteil vom 01.03.2024
7 Sa 430/23
Normen:
BGB § 622; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7476/22

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung bei Einhaltung der Kündigungsfrist und sozialer Gerechtfertigtkeit; Nichtanwendbarkeit des KSchG bei zu geringer Mitarbeiterzahl

LAG München, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 430/23

DRsp Nr. 2024/11239

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung bei Einhaltung der Kündigungsfrist und sozialer Gerechtfertigtkeit; Nichtanwendbarkeit des KSchG bei zu geringer Mitarbeiterzahl

1. Es steht in der unternehmerischen Freiheit des bisherigen Betriebsinhabers, wie er das in dem Restbetrieb verbliebene Personal, das einem Betriebsübergang widersprochen hat, einsetzt und auch im Einzelfall unter Gehaltsfortzahlung von der Arbeitsleistung freistellt. 2. Entfällt die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers aufgrund des Betriebnsübergangs und bestehen keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten, liegt allein aufgrund des Widerspruchs regelmäßig ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, das eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.06.2023 - 33 Ca 7476/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

1. 2. 1. 2. 3. 4.