LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2023
6 Sa 336/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 558/22

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen sozialer Gerechtfertigtkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 336/22

DRsp Nr. 2024/5625

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen sozialer Gerechtfertigtkeit

Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern - 3 Ca 558/22 - vom 08. November 2022 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 1. 2.