LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2024
5 Sa 138/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 647/22

Wirksamkeit einer von der Arbeitnehmerin unter Vorbehalt angenommenen außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist; Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 138/23

DRsp Nr. 2024/10403

Wirksamkeit einer von der Arbeitnehmerin unter Vorbehalt angenommenen außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist; Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB kann sich aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener" Maßnahmen ergeben. Die unternehmerische Entscheidung, Revisionsleistungen nicht mehr selbst durchzuführen, sondern an eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vergeben, ist in diesem Sinne als wichtiger Grund zu bewerten.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19. April 2023, Az. 1 Ca 647/22, aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung der Beklagten mit notwendiger Auslauffrist, die die Klägerin unter Vorbehalt angenommen hat, sowie über Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 1. 2.