1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19. April 2023, Az.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung der Beklagten mit notwendiger Auslauffrist, die die Klägerin unter Vorbehalt angenommen hat, sowie über Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 1. 2.
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