LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.03.2024
2 TaBV 44/23
Normen:
SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 13/22

Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 44/23

DRsp Nr. 2024/9079

Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder

1. Durch das Gebot der Öffentlichkeit nach § 12 Abs. 1 SchwbVWO sollen interessierte Personen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann. Zur Herstellung dieser Beobachtungsmöglichkeit ist es erforderlich, dass Ort und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Fehlt es daran, stellt dies einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar. 2. Insbesondere, wenn der Wahlvorstand nach § 11 Abs. 2 SchwbVWO die generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen hatte, muss er rechtzeitig bekannt machen, wann und wo die in § 12 Abs. 1 SchwbVWO vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stattfinden wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) - 20) und 22) - 23) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Hannover vom 19. April 2023 - 8 BV 13/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung sowie der stellvertretenden Mitglieder.