Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin auf die Widerklage des Beklagten zu 1 verurteilt worden ist, an ihn 47.918,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.833,50 € seit dem 02.10., 02.11., 04.12.2012, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05. und 04.06.2013 sowie aus 1.916,75 € seit dem 02.07.2013 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Januar 2018, wird auch insoweit zurückgewiesen.
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