1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2024 zum Aktenzeichen
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren.
Der im August 1963 geborene Kläger verfügt über den Berufsabschluss Dachdeckermeister und schloss eine in den Jahren 1993 bis 1995 absolvierte Ausbildung zum Steuerfachgehilfen erfolgreich ab. Er hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist seit dem 26.04.2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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