LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.08.2024
2 SLa 86/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1510/23

Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers in einem Bewerbungsverfahren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 86/24

DRsp Nr. 2025/2221

Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers in einem Bewerbungsverfahren

Wird niemand zu einem Vorstellungsgespräch geladen und ist es auch zu keiner Einstellung in dem Bewerbungsverfahren gekommen, an welchem der Betroffene teilgenommen hat, liegt keine Benachteiligung vor, soweit sich der Betroffene auf ein erneutes Ausschreibungsverfahren hin nicht beworben hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2024 zum Aktenzeichen 5 Ca 1510/23 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren.

Der im August 1963 geborene Kläger verfügt über den Berufsabschluss Dachdeckermeister und schloss eine in den Jahren 1993 bis 1995 absolvierte Ausbildung zum Steuerfachgehilfen erfolgreich ab. Er hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist seit dem 26.04.2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

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