1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2023 -
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das besagte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen des Entzugs des dem Kläger bisher überlassenen Firmenwagens. Dabei geht es in rechtlicher Hinsicht insbesondere um die Frage, ob die individualvertragliche Bezugnahme auf eine einseitig von der Arbeitgeberin gestellte Car Policy dergestalt "betriebsvereinbarungsoffen" ist, dass dem Kläger sein bisher bestehendes Recht auf Überlassung eines Firmenwagens durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung entzogen werden kann.
- - - - - - - - - - - - I. 1) 2) II. I. II.
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