LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.11.2024
5 SLa 72/24
Normen:
GG Art. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 103
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 220/23

Zahlung einer Forensikzulage aus Gründen der Gleichbehandlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 72/24

DRsp Nr. 2025/2127

Zahlung einer Forensikzulage aus Gründen der Gleichbehandlung

Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall - hier die Zahlung einer Forensikzulage - besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl eines Stichtages; die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtages bedarf grundsätzlich keiner Begründung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.01.2024 - 13 Ca 220/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage aus Gründen der Gleichbehandlung.

Die Beklagte betreibt in U-Stadt eine Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden, war aber zeitweise Mitglied in einem Diakoniewerk, weshalb in den Arbeitsverträgen der vor dem 01.05.2003 eingestellten Arbeitnehmer/innen auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD) Bezug genommen wurde.