LAG Köln - Urteil vom 24.07.2024
11 SLa 119/24
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4132/23

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

LAG Köln, Urteil vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 11 SLa 119/24

DRsp Nr. 2024/14254

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die die Geltendmachung eines Anspruchs - hier auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie - innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, und unter bestimmten Voraussetzungen fordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2024 - 1 Ca 4132/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand