LAG Hamburg - Urteil vom 24.07.2024
5 SLa 15/24
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 85/23

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 15/24

DRsp Nr. 2025/1004

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. 2. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine freiwillige Inflationsausgleichsprämie, wenn er nicht vorgetragen hat, dass er zu der begünstigten Arbeitnehmergruppe gehört, und es auch nicht ersichtlich ist, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Gruppenbildung sachwidrig wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2024 - 14 Ca 85/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Der am XX. August 19XX geborene Kläger war seit dem 01. Juli 2021 bei der Beklagten als Baumanager für technische Gebäudeausrüstung in H. im Rahmen einer 40-Stundenwoche zu einer monatlichen Vergütung von 4.200,00 € brutto beschäftigt (Anstellungsvertrag, Anlage K 1 - Bl. I.82 d.A.).