Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. April 2024 -
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 275,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsprämie.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2020 bei der Beklagten als Koch zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.584,02 € beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die von der Beklagten mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (
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§ 10 Inflationsprämie
Alle zum 01.03.2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigen Mitarbeiter*innen (inkl. Auszubildende), die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen und zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt Entgelt seitens XXX beziehen, erhalten zur Abmilderung der Inflation eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung nach folgenden Maßgaben:
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