LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.12.2024
2 SLa 418/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 30.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17/24

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 418/24

DRsp Nr. 2025/1858

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes

§ 10 Entgelttarifvertrag XXX DEUTSCHLAND GmbH vom 13. Februar 2023 verstößt gegen Art 3 Abs. 1 GG, weil erbrachte Arbeitsleistung sachwidrig nicht gleich bewertet wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. April 2024 - 6 Ca 17/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 275,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsprämie.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2020 bei der Beklagten als Koch zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.584,02 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die von der Beklagten mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geschlossenen Tarifverträge Anwendung. In dem Entgelttarifvertrag (Entgelt TV) vom 13. Februar 2023 heißt es u.a.:

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§ 10 Inflationsprämie

Alle zum 01.03.2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigen Mitarbeiter*innen (inkl. Auszubildende), die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen und zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt Entgelt seitens XXX beziehen, erhalten zur Abmilderung der Inflation eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung nach folgenden Maßgaben:

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