LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2024
18 SLa 731/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5259/23

Zahlung einer Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 18 SLa 731/24

DRsp Nr. 2025/2636

Zahlung einer Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Formulierung "ohne Einhaltung der vertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund" ist eindeutig auszulegen. Einer Auslegung , die Klausel erwecke den Anschein, es sei für eine ordentliche Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich, ist nicht zu folgen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2024 - 2 Ca 5259/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.621,76 EUR (in Worten: Eintausendsechshunderteinundzwanzig und 76/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten daraus ab 12. September 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 33 %, die Beklagte 67 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die Frist für eine ordentliche Kündigung nicht gewahrt wurde.

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, betreibt eine internationale, private Ersatzschule in Steinbach/Taunus.