BAG - Urteil vom 28.08.2024
7 AZR 197/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; MTV-ASB-H § 5 Abs. 9; MTV-ASB-H § 8 Abs. 1; MTV-ASB-H § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 11
NZA 2025, 121
AP 2025
ZIP 2025, 462
DB 2025, 668
ArbRB 2025, 75
NZA-RR 2025, 173
BB 2025, 956
ZIP 2025, 883
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 197/21
LAG Frankfurt/Main, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1293/22

Zahlung einer Wechselschichtzulage; Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit; Vergütung für Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 7 AZR 197/23

DRsp Nr. 2025/347

Zahlung einer Wechselschichtzulage; Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit; Vergütung für Rufbereitschaft

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2023 - 12 Sa 1293/22 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; MTV-ASB-H § 5 Abs. 9; MTV-ASB-H § 8 Abs. 1; MTV-ASB-H § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage, von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Vergütung für Rufbereitschaft.

Der Kläger wurde zum 1. Juni 2013 von dem Beklagten, der als gemeinnütziger Verein ua. einen Rettungsdienst betreibt, als Notfallsanitäter eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der 3. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten beim ASB Landesverband Hessen e.V. (MTV-ASB-H) in seiner jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.