BAG - Urteil vom 28.08.2024
7 AZR 198/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; MTV-ASB-H § 5 Abs. 9; MTV-ASB-H § 8 Abs. 1; MTV-ASB-H § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 196/21
LAG Frankfurt/Main, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1294/22

Zahlung einer Wechselschichtzulage; Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit; Vergütung für Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 7 AZR 198/23

DRsp Nr. 2025/348

Zahlung einer Wechselschichtzulage; Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit; Vergütung für Rufbereitschaft

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2023 - 12 Sa 1294/22 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; MTV-ASB-H § 5 Abs. 9; MTV-ASB-H § 8 Abs. 1; MTV-ASB-H § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage, von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Vergütung für Rufbereitschaft.

Der Kläger wurde zum 1. Juli 1999 von dem Beklagten, der als gemeinnütziger Verein ua. einen Rettungsdienst betreibt, als Rettungssanitäter eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der 3. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten beim ASB Landesverband Hessen e.V. (MTV-ASB-H) in seiner jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.