LAG Köln - Beschluss vom 04.04.2025
6 Ta 186/24
Normen:
ZPO § 148;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 589/24
ArbG Bonn, vom 29.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 589/24

Zahlung einer weiteren Abfindung nach einer anlässlich der Stilllegung des Betriebs abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 6 Ta 186/24

DRsp Nr. 2025/4765

Zahlung einer weiteren Abfindung nach einer anlässlich der Stilllegung des Betriebs abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

Wird in einem Beschlussverfahren die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung angegriffen, so ist die Aussetzung eines Individualverfahrens, bei dem die Parteien um Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung streiten, in der Regel nicht ermessensfehlerhaft

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 10.10.2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.08.2024 - 1 Ca 589/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe

I. In der Hauptsache streiten die Parteien über die Zahlung einer weiteren Abfindung nach einer anlässlich der Stilllegung des Betriebs der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung "B 2023-12" (Antrag zu 1) sowie um die Zahlung einer höheren Abfindung gemäß der ebenfalls aus diesem Anlass geschlossenen Betriebsvereinbarung "B 2023-15" (Antrag zu 2).

Mit Teilurteil vom 29.08.2024 hat das Arbeitsgericht Bonn nach Auslegung der Betriebsvereinbarung B 2023-15 für Recht erkannt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Sozialplanabfindung den Kläger zurecht als "rentennahen Mitarbeiter" im Sinne der Betriebsvereinbarung behandelt und daher eine geringere Abfindung ausgezahlt habe. Das Arbeitsgericht hat mit dem besagten Teilurteil daher den dort gestellten Antrag zu 2 abgewiesen.