LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2024
14 SLa 303/24
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c);
Fundstellen:
AA 2024, 182
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2231/23

Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit und einer Entschädigung wegen Diskriminierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 303/24

DRsp Nr. 2024/13261

Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit und einer Entschädigung wegen Diskriminierung

1. Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft. 2. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. 3. Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.

Tenor

1. 2.