LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2024
6 Sa 168/23
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2238/22

Zahlung von Differenzvergütung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Erhöhung des Arbeitszeitumfangs des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 168/23

DRsp Nr. 2024/9782

Zahlung von Differenzvergütung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Erhöhung des Arbeitszeitumfangs des Arbeitnehmers

Wurden in einem Betrieb sämtliche Mitarbeiter, deren Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden erhöht worden war, über ein Jahr lang ohne Lohnausgleich vergütet, muss zuu diesem Zeitpunkt jedem verständigen und redlichen Vertragspartner in vergleichbarer Lage klar sein, dass ein Lohnausgleich nicht erfolgen soll und auch künftig nicht erfolgen wird.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2023 - 4 Ca 2238/22 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 305c;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Erhöhung des Arbeitszeitumfangs des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05. Juli 2000 (Bl. 20 f. d. A., im Folgenden Arbeitsvertrag) als Zerspanungsmechaniker beschäftigt. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zur Stundenlohn und Arbeitszeit lauten wie folgt:

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