LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.08.2024
1 Ta 92/24
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6094/22

Zahlung von monatlichen Raten auf eine bewilligte Prozesskostenhilfe

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 92/24

DRsp Nr. 2024/12465

Zahlung von monatlichen Raten auf eine bewilligte Prozesskostenhilfe

1. Der Berechnung der Prozesskostenhilfe ist bei schwankenden Einkommen das durchschnittliche Monatseinkommen des letzten vollen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Denn durch die Berechnung über eine Zeitspanne von einem Jahr werden Einkommensschwankungen, wie sie etwa durch Überstunden oder Kurzarbeit verursacht werden, ausgeglichen. 2. Soweit Kindergeld grundsätzlich dem Einkommen des Beziehers, also des kindergeldberechtigten Elternteils, an den das Kindergeld tatsächlich bezahlt wird, zuzurechnen ist, sind dann, wenn die das Kindergeld beziehende PKH-Partei das Kindergeld im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung an das volljährige, in einem eigenen Hausstand lebende Kind weiterleitet, entsprechende Zahlungen allerdings nach § 115 Abs. 1 Satz 9 ZPO vom Einkommen der PKH-Partei abzuziehen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 6.3.2024 hinsichtlich der Ratenhöhe

abgeändert

2. Die Klägerin hat monatliche Raten in Höhe von 183,00 € auf die Prozesskosten zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1;

Gründe

I.