1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat - darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, ihr ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Die im Februar 1964 geborene Klägerin war seit Juni 2016 bei der Beklagten, die ein Unternehmen für Kunststofftechnik betreibt, als Mitarbeiterin im Vertriebsinnendienst zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 5.000,00 brutto beschäftigt. Ihre Stelle wurde seit dem Jahr 2019 mit "Inside Sales Packaging" bezeichnet.
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