LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2024
5 Sa 170/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2873/22

Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 170/23

DRsp Nr. 2024/14510

Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers

1. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darzustellen. 2. Persönlichkeitsrechte werden auch nicht allein dadurch verletzt, dass sich eine das Direktionsrecht des Arbeitsgebers überschreitende Weisung - hier eine Versetzung - in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als rechtsunwirksam herausstellt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023, Az. 9 Ca 2873/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat - darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, ihr ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Die im Februar 1964 geborene Klägerin war seit Juni 2016 bei der Beklagten, die ein Unternehmen für Kunststofftechnik betreibt, als Mitarbeiterin im Vertriebsinnendienst zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 5.000,00 brutto beschäftigt. Ihre Stelle wurde seit dem Jahr 2019 mit "Inside Sales Packaging" bezeichnet.