LAG Nürnberg - Urteil vom 24.04.2024
2 Sa 293/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 366
ArbRB 2024, 233
FA 2024, 211
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 148/23

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 293/23

DRsp Nr. 2024/9296

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021

1. Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht, wenn er - wie hier - die laut arbeitsvertraglicher Regelung zum Bonussystem erforderliche Vorgabe der Unternehmensziele dem betreffenden Arbeitnehmer erst so spät mitteilt, dass die einseitige Zielvorgabe durch Zeitablauf unmöglich wird. 2. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem so späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion - die Förderung der Mitarbeitermotivation - nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. 3. Eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe ist in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 25.10.2023, Az. 5 Ca 148/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.