LAG Köln - Urteil vom 05.12.2024
6 SLa 202/24
Normen:
DSGVO § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5079/23

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund eines Datenschutzverstoßes

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 202/24

DRsp Nr. 2025/4826

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund eines Datenschutzverstoßes

Ist der Adressatenkreis einer Email, die sich mit Leistungsmängeln des Arbeitnehmers befasst, auf Personen beschränkt, die in ihrer Funktion bei Personalangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, Bauleiter, Betriebsrat, Beschäftigte in der Personalabteilung), folgt daraus kein "Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten" im Sinne der Erwägungsgründe Nr. 85 zur DSGVO.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2024 - 13 Ca 5079/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO § 82 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um Forderungen des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Entschädigung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Beklagte Pflichten aus der DSGVO nicht beachtet oder das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat.

1. 2.