BAG - Urteil vom 16.04.2024
9 AZR 199/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 12
NZA 2024, 1211
AP 2024
BB 2024, 2228
NZA-RR 2024, 523
DB 2024, 2901
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 9724/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1381/21

Zahlungsanspruch eines Beschäftigten auf die zur Tilgung eines im Zusammenhang mit der Schulung zum Flugzeugführer eingeräumten Darlehens einbehaltene Vergütung; Schulungsvertrag und Darlehensvertrag als ein einheitliches Rechtsgeschäft

BAG, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 199/23

DRsp Nr. 2024/10551

Zahlungsanspruch eines Beschäftigten auf die zur Tilgung eines im Zusammenhang mit der Schulung zum Flugzeugführer eingeräumten Darlehens einbehaltene Vergütung; Schulungsvertrag und Darlehensvertrag als ein einheitliches Rechtsgeschäft

Orientierungssätze: 1. Der zwischen dem Flugschüler und der Fluggesellschaft zum Zwecke der Schulungsfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Schulungsvertrag dar, den der Flugschüler mit einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft schließt (Rn. 19 ff.). 2. Das einheitliche Rechtsgeschäft aus Schulungsvertrag und Darlehensvertrag ist einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen (Rn. 22). Flugschüler sind Verbraucher (Rn. 23). 3. Keine unangemessene Benachteiligung des Flugschülers wegen des Risikos einer wertlosen Teilschulung ist anzunehmen, wenn der Schulungsvertrag einen Anspruch auf Vermittlung aller für den Erwerb der angestrebten Pilotenlizenz erforderlichen Schulungsinhalte verschafft (Rn. 39 ff.).