LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2024
10 SLa 746/24 SK
Normen:
TVG § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 390/23

Zahlungsanspruch von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 746/24 SK

DRsp Nr. 2025/3301

Zahlungsanspruch von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 HGB a.F. für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Regelung gilt auch im Falle des Ausscheidens aus einer zweigliedrigen GbR, solange hierbei das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Letztverbleibenden übergeht. 2. Voraussetzung der Nachhaftung ist, dass der Rechtsgrund für die jeweilige Verbindlichkeit bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens vorlag. 3. Eine Vereinbarung der ehemaligen Gesellschafter, wonach einer sämtliche neu erworbenen Schulden der GbR übernehme, hat prinzipiell nur Wirkung im Innenverhältnis.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2024 - 7 Ca 390/23 SK - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft.