LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2024
6 SLa 509/24
Normen:
Entgelt-TV § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 329/23

Zahlungsansprüche der Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall infolge einer tarifvertraglichen Entgelterhöhung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 509/24

DRsp Nr. 2025/2228

Zahlungsansprüche der Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall infolge einer tarifvertraglichen Entgelterhöhung

Wollen die Parteien eines Anerkennungstarifvertrags regeln, dass künftige Entgelterhöhungen stets in voller Höhe weitergegeben werden sollen, müssen sie die Regelung sprachlich etwa wie folgt formulieren: "Allerdings werden alle künftigen prozentualen Entgelterhöhungen aus dem jeweils geltenden Flächentarifvertrag auf Basis der jeweils geltenden Entgelte (Entgelt-TV) umgesetzt."

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2024 - 9 Ca 329/23 - werden zurückgewiesen.

1. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Entgelt-TV § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche infolge einer tarifvertraglichen Entgelterhöhung.

Die klagenden Parteien sind Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall und waren dies auch im Zeitraum von Juni bis September 2023. Sie sind bei der Beklagten, die ein sogenanntes OT-Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. ist, auf arbeitsvertraglicher Grundlage beschäftigt.

1. a. b. c. d. 2. a. b. c. d. 3. a. b. c. d.