LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2024
14 Sa 499/23
Normen:
BGB § 145; BGB § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5596/22

Zahlungsansprüche des Arbeitgeners im Zusammenhang mit einer von der Arbeitnehmerin abgebrochenen Schulung; Gerichtlicher Vergleich betreffend die Rückzahlungsverpflichtung der Schulungskosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 499/23

DRsp Nr. 2024/14107

Zahlungsansprüche des Arbeitgeners im Zusammenhang mit einer von der Arbeitnehmerin abgebrochenen Schulung; Gerichtlicher Vergleich betreffend die Rückzahlungsverpflichtung der Schulungskosten

Eine Partei muss sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2023 - 9 Ca 5596/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 154 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer von der Beklagten im März 2020 abgebrochenen Schulung.

Die Parteien schlossen unter dem 10. September 2018/ 20. September 2018 einen Vertrag über die Schulung des Klägers zum Flugzeugführer, die der Kläger auch begann.

Im März 2020 unterbrach die Beklagte die Schulung. Nachdem der Kläger eine auf die Fortsetzung der Schulung gerichtete Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte, tauschten die Parteien zunächst verschiedene Vertragsentwürfe zur Regelung der Angelegenheit aus.

Am 8. Februar 2022 reichte die Beklagte beim Arbeitsgericht einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO ein.