ArbG Wiesbaden, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 72/22
Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung, Urlaubsabgeltung und Verzugspauschale
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 1714/22
DRsp Nr. 2024/11250
Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung, Urlaubsabgeltung und Verzugspauschale
Ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1, 3BurlG grundsätzlich auch nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nur dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Initiative zu ergreifen, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 1BUrlG verwirklicht.Hinsichtlich der Anforderungen an den Inhalt der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers gilt, dass diese sich auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" genügen muss. Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen.
Tenor
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