LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 235/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5435/19

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 235/20

DRsp Nr. 2024/14368

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

1. Die im einheitlichen Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen "regelmäßiger Nachtschichtarbeit (mindestens eine Woche") einerseits und "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" sowie "Nachtarbeit im Übrigen" andererseits rechtfertigt unterschiedlich hohe Zuschläge, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. 2. Der Grad der Planbarkeit des sozialen Lebens ist ein zulässiges Differenzierungskriterium bei den Nachtarbeitszuschlägen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 5435/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.