LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 238/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5442/19

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 238/20

DRsp Nr. 2024/14372

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

1. Das Maß, wie stark die Teilnahme am sozialen Leben durch die Nachtarbeit erschwert wird, ist als Differenzierungskriterium für einen Unterschied in der Höhe der Nachtarbeitszuschläge geeignet und zulässig. 2. Der Grad der Planbarkeit des sozialen Lebens ist ein angemessenes Differenzierungskriterium. Dass die Tarifvertragsparteien dieses Kriterium berücksichtigen wollen, muss sich aus dem Tarifvertrag ergeben.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 4 Ca 5442/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtarbeitszuschläge. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Kläger bei der von ihm geleisteten regelmäßigen Nachschichtarbeit (25 % Zuschlag) aus Gleichheitsgründen so zu behandeln ist, wie diejenigen Beschäftigten, die im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen" leisten (50 % Zuschlag).

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