LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 504/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5438/19

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 504/20

DRsp Nr. 2024/14373

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

1. Der Manteltarifvertrag differenziert bei der Höhe der Nachtzuschläge zulässig und erkennbar nach regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit. 2. Der Grad der Planbarkeit des sozialen Lebens ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Dass die Tarifvertragsparteien dieses Kriterium berücksichtigen wollten, muss sich aus denm Tarifvertrag ergeben.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 5438/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtarbeitszuschläge. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Kläger bei der von ihm geleisteten regelmäßigen Nachschichtarbeit (25 % Zuschlag) aus Gleichheitsgründen so zu behandeln ist, wie diejenigen Beschäftigten, die im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen" leisten (50 % Zuschlag).

1. 2. 3.