LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 384/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5292/19

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 384/20

DRsp Nr. 2024/14376

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

1. Das Maß, wie stark die Teilnahme am sozialen Leben durch die Nachtarbeit erschwert wird, ist als Differenzierungskriterium für einen Unterschied in der Höhe der Nachtarbeitszuschläge geeignet und zulässsig. 2. Neben dem Gesundheitsschutz kommt als Zweck eines Zuschlags auch die mehr oder weniger gegebene Planbarkeit des Arbeitseinsatzes in Betracht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 14 Ca 5292/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtarbeitszuschläge. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Kläger bei der von ihm geleisteten regelmäßigen Nachschichtarbeit (25 % Zuschlag) aus Gleichheitsgründen so zu behandeln ist, wie diejenigen Beschäftigten, die im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen" leisten (50 % Zuschlag).

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