LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 506/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5441/19

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 506/20

DRsp Nr. 2024/14377

Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit; Fehlende gleichheitswidrige Behandlung

1. Eine Angleichung des Zuschlags für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach oben ist nicht notwendig, wenn der Manteltarifvertrag bei der Höhe der Nachtzuschläge zulässig und erkennbar nach regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit differenziert. 2. Das Maß, wie stark die Teilnahme am sozialen Leben durch die Nachtarbeit erschwert wird, ist als Differenzierungskriterium für einen Unterschied in der Höhe der Nachtarbeitszuschläge geeignet und zulässig.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 4 Ca 5441/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 242;

Tatbestand

1. 2. 3.