LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.04.2025
3 SLa 623/24
Normen:
DSG VO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 82;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 6316/23

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen; Bedeutung des Auskunftsanspruchs für die Transparenz der Datenverarbeitung; Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs als immaterieller Schaden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 3 SLa 623/24

DRsp Nr. 2025/12993

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen; Bedeutung des Auskunftsanspruchs für die Transparenz der Datenverarbeitung; Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs als immaterieller Schaden

Ein immaterieller Schaden nach dem Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegt nicht allein in einer verspäteten Auskunftserteilung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 - 27 Ca 6316/23 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 - 27 Ca 6316/23 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSG VO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 82;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren über eine Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO.