LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.2009
9 Sa 194/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; TVöD § 3 Abs. 1; VwVfG § 30;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 52
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1968/08

Zu Unrecht erteilte Abmahnung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bei unbestimmter Subsumtion unter gesetzliche Vorschrift

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 194/09

DRsp Nr. 2009/23556

Zu Unrecht erteilte Abmahnung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bei unbestimmter Subsumtion unter gesetzliche Vorschrift

1. Eine Abmahnung erfordert die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, das der Arbeitgeber beanstandet. Einerseits muss der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt konkret darlegen. Andererseits muss er konkret erklären, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält. 2. Soweit eine Abmahnung rechtliche Ausführungen des Arbeitgebers enthält, müssen sie somit nicht nur im Ergebnis zutreffen. Sie müssen vielmehr auch erkennen lassen, weshalb der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig ansieht; sie dürfen daher nicht unklar oder widersprüchlich sein.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.01.2009 - 5 Ca 1968/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; TVöD § 3 Abs. 1; VwVfG § 30;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.