LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2025
L 8 SB 121/25
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1860/24

Zuerkennung des Merkzeichens aG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2025 - Aktenzeichen L 8 SB 121/25

DRsp Nr. 2025/13821

Zuerkennung des Merkzeichens aG

1. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht. Das hieraus folgende erhöhte Überwachungsbedürfnis allein rechtfertigt noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG, da diesem Aspekt bereits durch die Merkzeichen H und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Merkzeichen B Rechnung getragen wird. 2. Auch bedarf es gerade bei Kindern und Jugendlichen eines gegenüber dem Lebensalter untypischen Zustandes. Ein solcher fehlt, wenn keine wesentliche Störung der Körpermotorik vorliegt, welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw. einer Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten Beeinträchtigung führen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung des Merkzeichens aG.