LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2024
17 Sa 999/22
Normen:
TV ÜV 2017 § 5 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 4495/21

Zulässigkeit der Absenkung der Übergangsversorgung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 17 Sa 999/22

DRsp Nr. 2024/14712

Zulässigkeit der Absenkung der Übergangsversorgung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Soweit nach Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 21. Dezember 2017 in der Fassung vom 30. Juni 2018 (TV ÜV 2017) iVm dem Tarifvertrag Corona-Krise 1 für das Cockpitpersonal der XXX Cargo AG vom 25. September 2020 (TV CK 1) und dem Tarifvertrag Corona-Krise 2 für das Cockpitpersonal vom 30. Dezember 2020 (TV CK 2) § 5 Abs. 4 TV ÜV 2017 für den Zeitraum von September 2020 bis einschließlich März 2022 insofern geändert wurde, dass die Übergangsversorgung um 5% reduziert worden ist, sind die Regelungen wirksam und verstoßen insbesondere nicht gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022 - 27 Ca 4495/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV ÜV 2017 § 5 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit der Absenkung der Übergangsversorgung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

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