LAG Thüringen - Beschluss vom 16.12.2024
4 Ta 48/24
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 624/24

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen aus dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage

LAG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 4 Ta 48/24

DRsp Nr. 2025/1115

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen aus dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann nicht durch die allgemeine Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers begründet werden. 2. Wegen des Wortlauts des § 2 Abs. 3 ArbGG ("bei einem Arbeitsgericht") kann eine Zusammenhangsklage nur erhoben werden, solange die Hauptklage noch in der ersten Instanz anhängig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 15.7.2024 - 5 Ca 624/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

In der Hauptsache begehrt die Klägerin von der Beklagten Tantiemezahlungen für das Jahr 2011 in Höhe von 3.638,26 € brutto sowie für das Jahr 2012 4.439,12 € brutto.