LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2024
2 Sa 769/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15/23

Zulässigkeit einer tarifvertraglich geregelten Obergrenze von Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 769/23

DRsp Nr. 2025/473

Zulässigkeit einer tarifvertraglich geregelten Obergrenze von Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Das sich aus der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag (TGTV) vom 23. März 2022 für die Betriebe der Spielbanken Niedersachsen GmbH ergebende monatliche Zuschlagsgehalt stellt eine tarifvertragliche Obergrenze der insgesamt zu zahlenden Zuschläge dar. Die Regelung der Obergrenze des monatlichen Zuschlagsgehaltes verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11. Oktober 2023 - 3 Ca 15/23 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 253,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertraglich geregelte Obergrenze von Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zulässig ist.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kassierer, zuletzt als Kassenleiter beschäftigt.