LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2024
L 2 U 116/24 B ER
Normen:
SGB IX § 29;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 445/2024
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 87/24

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Änderung der Rechtslage (hier: Leistungen zur Teilhabe im Wege des Arbeitgebermodells)

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2024 - Aktenzeichen L 2 U 116/24 B ER

DRsp Nr. 2024/11914

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Änderung der Rechtslage (hier: Leistungen zur Teilhabe im Wege des Arbeitgebermodells)

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.03.2024 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB IX § 29;

Gründe

I.

Streitig ist ein wiederholter Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Teilhabe im Wege des Arbeitgebermodells (persönliches Budget i.S.d. § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX) zuzusprechen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist im Jahr 1986 geboren. Sie absolvierte vom Wintersemester 2005/2006 bis März 2013 ein Studium der Humanmedizin an der Universität F und schloss dieses erfolgreich ab. Sie wohnt in A.