LAG Nürnberg - Urteil vom 08.04.2025
7 SLa 213/24
Normen:
TVG § 5 Abs. 1 S.; AÜG § 11; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 2419
EzA-SD 2026, 14
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 681/23

Zur Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks; Erforderlichkeit eines gemeinsamen Antraga als Voraussetzung für Einleitung des Verfahrens auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Zulässigkeit des Unterstützungsstreiks

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 213/24

DRsp Nr. 2025/13161

Zur Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks; Erforderlichkeit eines gemeinsamen Antraga als Voraussetzung für Einleitung des Verfahrens auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Zulässigkeit des Unterstützungsstreiks

Tenor

I. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Würzburg vom 25.07.2024 - 9 Ca 681/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 1 S.; AÜG § 11; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks und Schadensersatz dem Grunde nach.

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen. Sie betreibt mehrere Auslieferungslager in Nordbayern mit weniger als 2.000 Mitarbeitern mit fallender Tendenz wegen Schließung zweier Auslieferungslager. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband des bayerischen Groß- und Außenhandels und wendet den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag und den nicht allgemeinverbindlichen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in den Betrieben des bayerischen Groß- und Außenhandels in ihren Betrieben an.

Die Beklagte ist die zuständige Gewerkschaft im Handel und im Betrieb vertreten. Der Entgelttarifvertrag lief zum 30.04.2023 aus.

Mit Schreiben vom 14.03.2023 (Bl. 24 der Akte) gab die Beklagte ihre Tarifforderungen bekannt:

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