LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2025
7 Sa 89/23
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TV-L § 12; TV-L § 13; TV-L § 14; TV-L § 17 Abs. 2 S. 1; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1; BGB § 195;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 421/22

Zur Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage; Verfallen des Anspruchs auf richtige Eingruppierung wegen Verjährung; Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale sowie der Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale; Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer sonstigen Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 7 Sa 89/23

DRsp Nr. 2025/11160

Zur Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage; Verfallen des Anspruchs auf richtige Eingruppierung wegen Verjährung; Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale sowie der Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale; Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer "sonstigen Beschäftigung"

Nach § 37 Abs. 1 TVL-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auf für spätere fällige Leistungen ausreichen. Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ein "Hineinwachsen" in eine höherwertige Tätigkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn sich die Zeitanteile einzelner Arbeitsvorgänge ändern und nunmehr innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten der geforderten tariflichen Wertigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen.

Tenor